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Vom Gericht angeordnet Verantwortung tragen

Rechtliche Betreuung

Wenn erwachsene Menschen aufgrund von Alter, Krankheit oder Behinderung ihre behördlichen und finanziellen Angelegenheiten nicht mehr selbstständig erledigen können, stellt sich die Frage, wer sich dann um diese Angelegenheiten kümmert.

Häufige Fragen

Was ist eine rechtliche Betreuung?

Falls keine Vorsorgevollmachten existieren und andere Unterstützungsmöglichkeiten nicht ausreichend sind, kann eine rechtliche Betreuung durch das zuständige Amtsgericht eingerichtet werden. 

Die Aufgabenkreise, in denen der oder die Betreuer*in befugt ist, die betreute Person zu vertreten und für sie zu handeln, werden durch das Amtsgericht festgelegt. Diese können u.a. Wohnungsangelegenheiten, Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Sozialleistungsträgern und Behörden oder Gesundheitssorge sein. Entscheidend ist der konkrete Unterstützungsbedarf der betreuten Person, der im Vorfeld ermittelt wird.

Die Bestellung eines*r Betreuers*in ist keine Entrechtung. Die Entmündigung Volljähriger ist in Deutschland bereits seit 1992 abgeschafft. Eine Betreuerbestellung hat nicht zur Folge, dass die betreute Person geschäftsunfähig wird. Die Frage, ob eine Person tatsächlich geschäftsunfähig ist, wird im Einzelfall und unabhängig davon beurteilt, ob ein Betreuer oder eine Betreuerin bestellt ist.

Die rechtliche Betreuung ist am individuellen Bedarf der betroffenen Person ausgerichtet. Der*die vom Betreuungsgericht bestellte Betreuer*in unterstützt die betreute Person in dem genau festgelegten Aufgabenkreis dabei, ihre rechtlichen Angelegenheiten so weit wie möglich selbst wahrzunehmen und ihr Selbstbestimmungsrecht zu wahren. Er oder sie wird nur tätig und macht von der Vertretungsmacht nur Gebrauch, soweit dies erforderlich ist.

Wann kann eine rechtliche Betreuung eingerichtet werden?

Ein*e Betreuer*in kann gemäß § 1814 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nur bestellt werden, wenn bei der betroffenen Person eine Unterstützungsbedürftigkeit bei der Wahrnehmung rechtlicher Angelegenheiten vorliegt, die auf einer Krankheit oder Beeinträchtigung beruht. Dies können z.B. Demenzerkrankung, Abhängigkeitserkrankung, Schizophrenie, Intelligenzminderung aufgrund von frühkindlicher Hirnschädigung oder andauernde Bewegungsunfähigkeit sein. Solange die betroffene Person einwilligungsfähig ist, kann eine Betreuung nur mit ihrer Zustimmung erfolgen.

Wie wird eine rechtliche Betreuung eingerichtet?

Die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung erfolgt in mehreren Schritten, wobei der Fokus darauf liegt, die Interessen und Bedürfnisse einer Person zu schützen, die aufgrund von gesundheitlichen oder persönlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, ihre eigenen Angelegenheiten selbstständig zu regeln.

  1. Feststellung des Betreuungsbedarfs: Die Initiative zur Einrichtung einer rechtlichen Betreuung kann von verschiedenen Parteien ausgehen, darunter Angehörige, Ärzte, Sozialdienste oder die betroffene Person selbst.
  2. Antragstellung beim Betreuungsgericht: Nach Feststellung des Betreuungsbedarfs erfolgt die Antragstellung beim örtlich zuständigen Betreuungsgericht. Dieser Antrag kann von Angehörigen, dem potenziellen Betreuer oder anderen Interessenvertretern eingereicht werden. Im Antrag sollten die Gründe für die Notwendigkeit der Betreuung sowie mögliche Betreuungsbereiche dargelegt werden.
  3. Überprüfung des Betreuungsbedarfs:
    Ein Gutachten, oft von einem Sachverständigen, wird erstellt, um den konkreten Betreuungsbedarf zu ermitteln. Zusätzlich erstellt die Betreuungsbehörde einen Sozialbericht. Beide Einschätzungen bilden die Grundlage des Betreuungsbedarfs. Insbesondere wird hier geprüft, ob es vorrangige Hilfen gibt und wozu die betroffene Person noch selbstständig in die Lage ist.
  4. Bestellung eines Betreuers oder einer Betreuerin: Das Betreuungsgericht prüft den Antrag und entscheidet auf Basis des vorliegenden Gutachtens und Sozialberichts über die Notwendigkeit einer rechtlichen Betreuung. Hierzu wird die betroffene Person persönlich angehört. Wenn die Betreuung angeordnet wird, bestellt das Gericht einen rechtlichen Betreuer. Dieser kann ein beruflicher Betreuer, ein ehrenamtlicher Betreuer oder ein Angehöriger sein, je nach den individuellen Gegebenheiten und Erfordernissen. Üblicherweise wird im Vorfeld der Entscheidung eine geeignete Person für die Übernahme der Betreuung akquiriert.
  5. Aufgaben und Umfang der Betreuung festlegen: Das Gericht legt im Beschluss den genauen Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Betreuers oder der Betreuerin fest. Dies kann die Regelung finanzieller Angelegenheiten, medizinischer Entscheidungen, Wohnsituation und weitere persönliche Aspekte umfassen.
  6. Zusammenarbeit und regelmäßige Prüfung: Der rechtliche Betreuer oder die Betreuerin arbeitet eng mit dem Betreuungsgericht, Angehörigen und gegebenenfalls anderen Unterstützungspersonen zusammen. Es ist wichtig, dass die Betreuung regelmäßig überprüft wird, um sicherzustellen, dass sie den aktuellen Bedürfnissen der betreuten Person entspricht.

Die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung ist ein rechtlicher Prozess, der darauf abzielt, die Selbstbestimmung und das Wohlbefinden von Menschen zu schützen, die nicht mehr in der Lage sind, ihre eigenen Angelegenheiten zu regeln. Es ist ratsam, rechtlichen Rat einzuholen und sich gut zu informieren, um den Prozess reibungslos und im besten Interesse der betroffenen Person zu gestalten.

Wer kann zur rechtlichen Betreuerin oder zum rechtlichen Betreuer bestellt werden?

Betreuer*innen werden vom Betreuungsgericht gemäß § 1816 BGB bestellt. Wünscht der/die Volljährige eine ganz bestimmte Person, so ist diesem Wunsch zu entsprechen, es sei denn, die gewünschte Person ist zur Führung der rechtlichen Betreuung nicht bereit oder geeignet. Bei der Auswahl ist im Übrigen auf die familiären und sonstigen persönlichen Bindungen, insbesondere auf die Bindungen zu Eltern, Kindern oder Ehegatten sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen. Es haben dabei die Personen Vorrang, die sich für die ehrenamtliche Übernahme der rechtlichen Betreuung eignen und hierzu bereit sind. Berufliche Betreuer*innen sollen nur dann bestellt werden, wenn keine geeigneten ehrenamtlichen Betreuer*innen zur Verfügung stehen.

Mit einer Betreuungsverfügung kann jeder Mensch schon im Voraus festlegen, wen das Gericht im Fall des Falles als rechtlichen Vertreter oder rechtliche Vertreterin bestellen soll. Das Betreuungsgericht ist an diese Wahl gebunden, es sei denn, die gewünschte Person ist zur Führung der Betreuung nicht geeignet. Genauso kann bestimmt werden, wer auf keinen Fall als Betreuer*in in Frage kommt.

Mit den Instrumenten der Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung oder der Patientenverfügung haben sie die Möglichkeit im Vorfeld aktiven Einfluss auf die Vermeidung bzw. Steuerung der Einrichtung einer Betreuung Einfluss zu nehmen.

Hilfreiche Links

Fragen und Antworten auf www.bmj.de
Neues Betreuungsrecht 2023 auf www.bmj.de
Formulare zum Betreuungsrecht auf www.bmj.de
Betreuungsgerichte Berlin auf www.berlin.de
Betreuungsbehörden Berlin auf www.berlin.de

Haben Sie Fragen?

Wenn sie Fragen zur rechtlichen Betreuung haben, kontaktieren sie uns gerne.

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Susanne Hennes
Beratung
030 666 33 990
030 666 33 990
s.hennes@caritas-berlin.de
Brigitte Nentwig
Beratung
030 666 33 995
030 666 33 995
b.nentwig@caritas-berlin.de
Caritas Betreuungsverein Berlin
Thaerstraße 30 D
10249 Berlin
030 666 33 991
030 666 33 991
betreuungsverein-pankow@caritas-berlin.de

Gefördert von:

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Mitglied bei:

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