Falls keine Vorsorgevollmachten existieren und andere Unterstützungsmöglichkeiten nicht ausreichend sind, kann eine rechtliche Betreuung durch das zuständige Amtsgericht eingerichtet werden.
Die Aufgabenkreise, in denen der oder die Betreuer*in befugt ist, die betreute Person zu vertreten und für sie zu handeln, werden durch das Amtsgericht festgelegt. Diese können u.a. Wohnungsangelegenheiten, Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Sozialleistungsträgern und Behörden oder Gesundheitssorge sein. Entscheidend ist der konkrete Unterstützungsbedarf der betreuten Person, der im Vorfeld ermittelt wird.
Die Bestellung eines*r Betreuers*in ist keine Entrechtung. Die Entmündigung Volljähriger ist in Deutschland bereits seit 1992 abgeschafft. Eine Betreuerbestellung hat nicht zur Folge, dass die betreute Person geschäftsunfähig wird. Die Frage, ob eine Person tatsächlich geschäftsunfähig ist, wird im Einzelfall und unabhängig davon beurteilt, ob ein Betreuer oder eine Betreuerin bestellt ist.
Die rechtliche Betreuung ist am individuellen Bedarf der betroffenen Person ausgerichtet. Der*die vom Betreuungsgericht bestellte Betreuer*in unterstützt die betreute Person in dem genau festgelegten Aufgabenkreis dabei, ihre rechtlichen Angelegenheiten so weit wie möglich selbst wahrzunehmen und ihr Selbstbestimmungsrecht zu wahren. Er oder sie wird nur tätig und macht von der Vertretungsmacht nur Gebrauch, soweit dies erforderlich ist.