BERLIN.
Im Rechtsstreit von 21 Pflegediensten mit der City BKK fand am 27. April 2005
ein Erörterungstermin am Landessozialgericht. Dazu stellte das Gericht fest,
dass die City BKK mit den Pflegediensten einen Versorgungsvertrag abschließen
müsse, weil diese die organisatorischen Vorasssetzungen erfüllen. Sollten sich
die Beteiligten nicht über die Vertragsbedingungen, z.B. hinsichtlich Qualitätsfragen
oder der Vergütung einigen können, müssten Sie sich gemeinsam auf eine
Schiedsperson festlegen. Könnten Sie sich auch dazu nicht verständigen, habe
das Bundesversicherungsamt, das die Rechtsaufsicht über die City BKK hat, eine Schiedsperson
zu benennen.
Die
Pflegedienste wollten mit ihrer Klage eine Entscheidung herbeiführen, dass sie
auch zukünftig die Versicherten der City BKK versorgen dürfen, selbst wenn Sie
den angebotenen Vertrag der City BKK wegen der inakzeptablen Absenkung der
Qualitätsmaßstäbe nicht unterschrieben haben. Die vom Landessozialgericht
ausgeführte Vorgehensweise ist bereits umgesetzt worden. Wie wir berichteten
hat ein erster Termin im jetzt laufenden Schiedsverfahren bereits
stattgefunden, dem die City BKK fern blieb. Die Kasse vertritt im Gegensatz zum
Landessozialgericht die Auffassung, sie könne das Schiedsverfahren ignorieren,
weil es zu keiner vorherigen Vereinbarung über das Schiedsverfahren gekommen
sei. Dem hat das Landessozialgericht nun deutlich widersprochen. Der
Schiedsspruch wird für die City BKK unmittelbar verbindlich sein, auch wenn sie
den nächsten Termin erneut versäumt, der für den 13.5.2005 angesetzt ist.
Eine
besondere Bedeutung kann außerdem der Aussage des Landessozialgericht beigemessen
werden, dass die Pflegedienste, die eine ortsübliche Vergütung für ihre
Pflegeleistungen geltend machen, diese bei der City BKK einklagen können. Dazu
sei kein Versorgungsvertrag notwendig. Damit ist auch klargestellt, dass nicht
etwa die Versicherten in Anspruch genommen werden, wie es die City BKK ihren
Versicherten angedroht hatte.
Weiterhin wollen die Pflegedienste erreichen, dass
der City BKK untersagt wird, die Versicherten weiter mit unrichtigen
Behauptungen zu verunsichern, wie beispielsweise dass „Leistungen der
häuslichen Krankenpflege von Pflegediensten, die keinen Versorgungsvertrag mit
der City BKK abgeschlossen haben, gesetzlich nicht vergütet werden dürfen."
Die Entscheidung darüber muss jedoch das Sozialgericht Berlin fällen.
Nähere Informationen:
Hans-Joachim
Wasel (Caritas), Telefon (0 30) 6 66 33-12 60
Christiane Lehmacher (Diakonisches Werk), Telefon (0 30) 82 09 7-19 8
Thomas Meißner (AVG), Telefon (0 30) 49 90 53 80
Frau Schlimper
(DPW), Telefon (0 30) 31591930