BERLIN - Das Förderverfahren für ambulante Hospizdienste ist
rechtswidrig. Am 28. Mai 2009 hat das Landessozialgericht Berlin/Brandenburg
festgestellt, dass das Förderverfahren den gesetzlichen Regelungen in § 39 a
SGB V nicht entspricht. Im Gesetz ist festgelegt, dass die Krankenkassen von
jedem gesetzlich Versicherten 40 Cent zur Förderung der ambulanten
Hospizdienste einsetzen müssen. Die Krankenkassen haben jedoch über Jahre
hinweg nur zwei Drittel der zur Verfügung stehenden Fördersumme für
Hospizarbeit ausgeschüttet. Gegen diese Förderpraxis hatte der Caritasverband
für das Erzbistum Berlin geklagt.
Das Urteil ist für alle Hospizdienste in Deutschland von Bedeutung. Allein 2008
wurden bundesweit 9,6 Millionen Euro von den Krankenkassen für den gesetzlich
vorgesehenen Zweck nicht verwendet. Als einziger Träger von ambulanten
Hospizdiensten in Berlin hat der Caritasverband einen musterhaften Rechtsstreit
mit den Krankenkassen geführt, der seit 2005 andauert. Die Krankenkassen sind
nun aufgefordert, im konkreten Einzelfall in einem rechtmäßigen Verfahren die
angemessenen Fördersummen festzulegen und bundesweit eine neue Regelung mit
allen Wohlfahrtsverbänden zu vereinbaren.
"Der Caritasverband begrüßt die Entscheidung des Landessozialgerichts, weil
hierdurch die Förderung der ambulanten Hospizdienste auf eine neue Grundlage
gestellt werden kann", so Hans-Joachim Wasel, Caritas-Referent für
Altenhilfe. Im Caritasverband für das Erzbistum Berlin betreuten fast 90
Ehrenamtliche und zwei Hauptamtliche im letzten Jahr 139 Sterbende und deren
Angehörige. Sie besuchen die Schwerstkranken und leisten Beistand bis zuletzt.
Eine sorgfältige Ausbildung ist für die Ehrenamtlichen in der Hospizarbeit
unerlässlich. Hierfür trägt der Caritasverband Sorge. Mit hohen Eigenmitteln
musste diese Arbeit bislang unterstützt werden, obwohl der Gesetzgeber dafür
Fördermittel vorsieht.
Die Hospizdienste sind Hilfe und Beistand von Mensch zu Mensch. Sie sind für
die Betroffenen kostenlos. Damit die ambulanten Hospizdienste auf Dauer weiter
betrieben werden können, ist das Urteil von grundsätzlicher Bedeutung, sagt
Wasel.
Weitere Informationen: Hans-Joachim Wasel – Telefon: (030) 666 33 - 1260