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24. August 2011 / Lesedauer: 1 Minute
Service Grundsicherung im Alter

Finanzielle Hilfe wenn die Rente nicht reicht

Immer mehr Menschen haben im Alter Probleme ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Ihre Rente reicht nicht aus, um die anfallenden Kosten zu decken. Deshalb leben sie äußerst bescheiden, sparen an der Heizung und an Lebensmitteln. Diesen Personen haben Anspruch auf eine an ihrem Bedarf orientierte Grundsicherung im Alter.

Ziel dieser Regelung aus dem Sozialgesetzbuch XII ist, jedem Menschen das Existenzminimum zu sichern.

Bedarfsorientierte Grundsicherung

Anspruch

auf bedarfsorientierte Grundsicherung haben Personen, die

  • ihr 65. Lebensjahr (oder je nach Geburtsjahrgang später) vollendet haben oder
  • volljährig und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind,
  • ihren Lebensunterhalt nicht durch eigenes Einkommen und Vermögen beziehungsweise durch Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden (Ehe)Partners sicherstellen können und
  • in Deutschland leben.

Der Anspruch auf Grundsicherung besteht nicht, wenn das jährliche Einkommen eines Kindes 100.000 Euro übersteigt, da es dann unterhaltspflichtig ist.

Höhe

Das Grundsicherungsamt ermittelt den tatsächlichen Bedarf des Antragstellers. Kann der diesen nicht ganz aus eigenen Mitteln aufbringen, hat er Anspruch darauf, dass ihm das Amt den fehlenden Betrag auszahlt. Dabei bezieht sich das Amt auf

  • den aktuell gültigen Regelsatz
  • die angemessenen tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung sowie
  • die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.

Für die Anschaffung von Kleidung oder Hausrat kann eine einmalige Leistung ausgezahlt werden. Bei gehbehinderten Menschen mit einem Schwerbehindertenausweis wird ein Mehrbedarf von 17 Prozent des Regelsatzes anerkannt.

Antrag

Die Grundsicherung muss beantragt werden. Zuständig sind die Grundsicherungsämter bei den Sozialämtern. Der Antrag kann dort direkt gestellt werden. Unterstützung erhalten Sie auch beim örtlichen Caritasverband. Wird Grundsicherung gewährt, muss die Berechtigung nur einmal im Jahr nachgewiesen werden.
Ausnahme: Der Bedarf erhöht sich. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine vom Versorgungsamt anerkannte Gehbehinderung eintritt.

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